Kosten

  • Anfragen sind kostenfrei

    Ihre rechtlichen Fragen sind kostenfrei und unverbindlich. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Schreiben Sie uns einfach Ihre Wünsche, stellen Sie Ihre Fragen. Sollte Ihre Frage nicht in unseren Kompetenzbereich fallen oder wegen starker Überlastung nicht angemessen bearbeitet werden können, bemühen wir uns gerne, Ihnen einen kompetenten Kollegen/eine kompetente Kollegin zu nennen.

  • Rechtsschutzversicherung: Keine Kosten – nur Selbstbeteiligung

    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen direkt mir Ihrer Versicherung ab. Sofern nicht anders vereinbart, entstehen hier keine Zusatzkosten mit Ausnahme einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung (in der Regel 150 Euro).

  • Erstberatung

    Telefonische Erstberatungsgespräche (maximal 20 Minuten) bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen sind kostenfrei.

    Sonstige Erstberatungsgespräche sowie Erstberatungsgespräche bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen mit einer Länge von mehr als 20 Minuten und werden in der Regel auf Basis einer Vergütungsvereinbarung wie folgt abgerechnet:

    Pauschalvergütung für Erstberatung mit einer Beratungsdauer bis maximal 45 Minuten: Die Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch mit einer zeitlichen Dauer von maximal 45 Minuten beträgt pauschal 243,70 Euro zzgl. Umsatzsteuer 19 % = 290,00 Euro.

    Zeitvergütung für Erstberatung mit längerer Beratungsdauer / Überlänge: Nach Ablauf von 45 Minuten erfolgt die Abrechnung nach der aufgewendeten weiteren Zeit zu einem Stundenhonorar i. H. v. 290,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer 19 % = 345,10 Euro. Die Abrechnung erfolgt minutengenau.

    Zeitvergütung für weitere Beratungstätigkeiten nach der Erstberatung: Die Vergütung für weitere Beratungstätigkeiten richtet sich ebenfalls nach dem zeitlichen Aufwand auf Basis eines Stundenhonorars i. H. v. 290,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer 19 % = 345,10 Euro. Die Abrechnung erfolgt minutengenau.

  • Außergerichtliche Vertretung

    Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der Anwalt in der Regel die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von 1,3 – 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit – im Regelfall die Korrespondenz und/oder Verhandlungen mit der Gegenseite, richten sich nach dem Gegenstandswert. Mit der ersten nach außen gerichteten Tätigkeit, also z.B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,5.

    Beispiel:

    Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 6.000,00 Euro. Ihr Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis beenden, er stellt eine Kündigung in Aussicht oder hat eine Kündigung schon ausgesprochen. Um ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden, soll mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeit einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gegebenenfalls die Zahlung einer Abfindung verhandelt werden. Es wird korrespondiert und telefonisch verhandelt. Schließlich wird ein Vertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wird und eine Abfindung von 40.000 Euro brutto gezahlt wird.

    So sieht die Gebührenrechnung im Standardfall (ggf. sind weitere Beauftragungsgenstände hinzuzurechnen, z. B. Boni etc.) aus:

    Gegenstandswert Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
    3 Bruttomonatsgehälter = 18.000,00 Euro

    Gegenstandswert konkreter Zwischen- und Endzeugnistext:
    1 Bruttomonatsgehalt = 6.000,00 Euro

    Gegenstandswert unwiderrufliche Freistellung:
    1 Bruttomonatsgehalt = 6.000,00 Euro

    Gesamtgegenstandswert = 30.000,00 Euro

    Geschäftsgebühr (2,0): 1.910,00 Euro
    Einigungsgebühr (1,5): 1.432,50 Euro
    Auslagenpauschale: 20,00 Euro
    Umsatzsteuer 19 %: 638,88 Euro
    Gesamt: 4.001,38 Euro

    Ist eine Abfindung in Höhe von z.B. 70.000 Euro vereinbart, ändert sich an der Gebührenrechnung nichts, da die Abfindung nach der Rechtsprechung keine Auswirkung auf den Gegenstandswert hat.

  • Gerichtliche Vertretung

    Bei einer gerichtlichen Vertretung müssen gesetzlich zwingend mindestens die gesetzlichen Gebühren verlangt werden. Der Gegenstandswert wird dabei vom Gericht festgesetzt. Die Kosten werden folgendermaßen ermittelt:

    Verfahrensgebühr: 1,3

    Die Gebühr entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht. Alle weiteren Schriftsätze sind mit der Gebühr abgegolten und verursachen keine weiteren Kosten.

    Terminsgebühr: 1,2

    Die Gebühr entsteht durch die erstmalige Wahrnehmung eines Termins vor Gericht oder auch nur mit dem Gegner. Alle weiteren Gerichtstermine sind gebührenfrei.

    Einigungsgebühr: 1,0

    Die Gebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil beendet wird

    Wir bleiben bei unserem Beispiel:

    Der Arbeitgeber hat eine Kündigung ausgesprochen. Es wird Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag und Zeugnisanträgen beim Arbeitsgericht eingereicht. Im Termin beim Arbeitsgericht kommt es zu einer Einigung: das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von z.B. 70.000,00 Euro.

    So sehen die entsprechenden Kosten aus:

    Gegenstandswert (sog. Streitwert): 5 Bruttomonatsgehälter = 30.000,00 Euro
    Verfahrensgebühr (1,3): 1.241,50 Euro
    Terminsgebühr (1,2): 1.146,00 Euro
    Einigungsgebühr (1,0): 955,00 Euro
    Postpauschale: 20,00 Euro
    Mehrwertsteuer 19%: 638,88 Euro
    insgesamt: 4.001,38 Euro

  • Absetzbare Kosten im Kündigungsschutzprozess

    Häufig werden wir im arbeitsgerichtlichen Verfahren gefragt, wie es sich mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Anwaltskosten verhält. Die Frage ist berechtigt und auch verständlich. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es in erster Instanz so, dass die so genannten „außergerichtlichen Kosten“ vom Mandanten selbst zu tragen sind. Gemeint sind damit die Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehen. Hinzu kommen die so genannten Gerichtskosten, die dann entstehen, wenn das Arbeitsgericht ein Urteil zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausspricht.

    Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 42/10) hat entschieden, dass Kosten für Zivilprozesse – zumindest zum Teil als “außergewöhnliche Belastungen”- steuerlich zum Ansatz gebracht werden können. Die Verwaltungsanweisung für die Finanzbehörden (BMF, 20.12.2011, IV C 4 – S 2282/07/0031) lautet dazu auszugsweise wie folgt:

    “…Mit Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint…”

    Kosten in bestimmten Prozessverfahren nach  § 9 EStG  sind als “Werbungskosten” und damit – vorbehaltlich des Freibetrags – komplett steuerlich zu berücksichtigen. Gerade das Kündigungsschutzverfahren dient der Einkommenssicherung. Dort heißt es: “Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Es findet also eine grundsätzliche Berücksichtigung von Kosten der Kündigungsschutzklage bei den Werbungskosten nach § 9 EStG statt. Für das Finanzamt kommt es also überhaupt nicht darauf an, ob das Verfahren gewonnen wurde oder wie viel der Arbeitnehmer verdient hat. Die Einkommenshöhe bleibt also unberücksichtigt.

    Deshalb sollten Sie daran denken: In der jährlichen Einkommensteuererklärung sollten  bei durchgeführten Kündigungsschutzverfahren  – vor dem Arbeitsgericht (erster Instanz)  – die selbst zu tragende Rechtsanwaltskosten , die Gerichtskosten und ggf. nach verlorenem Verfahren auch die in höherer Instanz Kosten entstandenen und bezahlten Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte, Sachverständigen- und Gerichtskosten (§12 a ArbGG) als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Und wer dabei glücklicherweise rechtsschutzversichert war, hatte meist eine Selbstbeteiligung zu zahlen, die er auch steuerlich geltend machen kann!