Allgemeine Mandatsbedingungen

der WOLTER | Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, Inh. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Wolter, Leibnizstraße 59, 10629 Berlin (im Folgenden: Kanzlei)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kanzlei und Mandant* (*Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, die Formulierung jeweils geschlechtsspezifisch (weiblich, männlich, 3. Geschlecht) auszurichten. Die Verwendung des generischen Maskulinums impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder eines 3. Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein), deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist. Sie gelten insbesondere auch für sämtliche Verträge, die im Rahmen des Online-Angebots (Online Services) der Kanzlei durch E-Mail, online Formular, Fax etc. zu Stande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Vereinbarungen nichts Abweichendes ergibt.
  2. Mandanten im Sinne dieser Mandatsbedingungen können sowohl Verbraucher i.S.v. § 13 BGB als auch Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sein. Verbraucher i.S.d. Mandatsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Mandatsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, soweit sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
  3. Bei der Verwendung von Online-Formularen hat der Mandant die Möglichkeit, diese allgemeinen Mandatsbedingungen im Einzelfall durch Markieren der Checkbox ausdrücklich zu akzeptieren. Akzeptiert der Mandant die Einbeziehung dieser allgemeinen Mandatsbedingungen nicht, kommt auch kein Mandatsverhältnis zustande.
  4. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
  5. Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuelle Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuelle Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats

  1. Allein durch Ihre Anfrage an die Kanzlei, sei es per Online-Formular, E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise, kommt kein Vertrag zustande. Sobald Ihre Anfrage in der Kanzlei eingegangen ist, wird sie schnellstmöglich bearbeitet und Sie erhalten von der Kanzlei einen unverbindlichen Vorschlag zum weiteren Vorgehen.
  2. Ein Mandatsverhältnis kommt erst dadurch zustande, indem die Kanzlei das Ersuchen um ein Mandat annimmt. Ein derartiges Ersuchen liegt insbesondere dann vor, wenn
    • eine Vollmacht wenigstens mit eingescannter Unterschrift erteilt wird,
    • auf eine Rechnung der Kanzlei hin ein Vorschuss gezahlt wird,
    • der Kanzlei zur Mandatsbearbeitung dienende Angaben und Dokumente übermittelt werden,
    • mit der Kanzlei ein Termin zur Rechtsberatung vereinbart wird, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes erklärt.
  3. Die Kanzlei nimmt das Ersuchen an, indem sie das Mandat ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung des Mandats bzw. der Beratung beginnt.
  4. Bis zur Vertragsannahme bleibt die Kanzlei in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Die Kanzlei behält sich vor, Ersuchen um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten, bei denen der Anfragende unzureichende Angaben über seine Identität macht. Erforderlich sind mindestens die Angabe des eigenen vollen Namens und die Angabe der Telefonnummer oder E-Mail sowie die Nennung der gegnerischen Partei.
  5. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet.
  6. Die Kanzlei wird ihr überlassene Unterlagen und Informationen nur in dem Umfang auswerten, der durch den Gegenstand des Mandates gem. Ziff. 5 vorgegeben ist. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet sind, Unterlagen und Informationen daraufhin zu prüfen, ob weiterer Beratungs- oder Vertretungsbedarf des Mandanten besteht.
  7. Die durch die Kanzlei zu erbringende Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland; Korrespondenzsprache ist deutsch.
  8. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.
  9. Die rechtliche Beratung umfasst keine aktien- und keine gesellschaftsrechtliche Beratung zu echten Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP) und virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen (VSOP) in jeglichen Ausgestaltungen, insbesondere zu Virtual Stock Options und Virtual Shares. Eine etwaige gesellschafts- und aktienrechtliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) auf eigene Veranlassung zu prüfen.
  10. Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
  11. Der Auftrag wird grundsätzlich der Kanzlei erteilt. Zur Sachbearbeitung können auch Mitarbeiter, die von der Kanzlei beschäftigt werden, herangezogen werden.
  12. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
  13. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist die Kanzlei berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegen über dem Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder Handlungen des Rechtsanwalts einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.
  14. Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so ist die Kanzlei verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens der Kanzlei zugemutet werden kann. Die Kanzlei kann in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

§ 3 Rechtsschutzversicherung

  1. Die Kanzlei bietet grundsätzlich an, den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung zu führen. Die Kanzlei macht jedoch darauf aufmerksam, dass allein der Mandant Kostenschuldner ist und alle Kosten, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt, vom Mandanten zu zahlen sind. Die Mandatierung der Kanzlei umfasst daher grundsätzlich nicht die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Rechtschutzversicherung.
  2. Der Mandant erteilt der Kanzlei das außergerichtliche und / oder gerichtliche Mandat unabhängig von der durch die eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung zu erteilenden Deckungszusage und unabhängig von dem nachfolgenden Regulierungsverhalten des Versicherers.
  3. Soweit die Kanzlei die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen übernimmt, geschieht dies ohne Haftung für die tatsächliche Eintrittspflicht des jeweiligen Rechtsschutzversicherers.
  4. Soweit die Kanzlei den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung führt, wird die Kanzlei von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen beauftragt sind.

§ 4 Pflichten des Mandanten

  1. Der Mandant unterrichtet die Kanzlei vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Kanzlei unerlässlich ist. Die Kanzlei kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Kanzlei unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
  2. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die der Kanzlei rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind der Kanzlei alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Anschriften) sind der Kanzlei unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind der Kanzlei mitzuteilen.
  3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind; der Mandant hat die Kanzlei auf eine unzutreffende oder unvollständige Erfassung des Sachverhalts unverzüglich hinzuweisen.

§ 5 Kommunikation/Verschwiegenheit

  1. Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adress- und Kontaktdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend.
  2. Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass die Kanzlei ihm ausschließlich per E-Mail mandatsbezogene Informationen/Unterlagen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet ist und die Gefahr, dass eine E-Mail Viren enthalten kann, nicht ausgeschlossen werden kann. Der Mandant sichert zu, dass er E-Mail Posteingänge regelmäßig überprüft.
  3. Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Nähere Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 6 Vergütung

  1. Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen, vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist.
  2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Haben Mandant und Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, darf die Kanzlei das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Kanzlei den Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen hat. Die Kanzlei ist verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekannt zu geben. Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führt die Kanzlei bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungstellung dem Mandanten bekannt zu geben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über findet eine Anrechnung der nach Zeitaufwand abgerechneten außergerichtlichen Gebühren auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG zu seinen Lasten abweicht.
  3. Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
  4. Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Kanzlei sämtliche etwaigen Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der fälligen Honorarforderung der Kanzlei mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
    Die Kanzlei ist berechtigt, in dem Mandat eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen aus dem Mandat oder noch abzurechnenden Leistungen aus dem Mandat nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Hinweis gemäß § 12 a Absatz 1 Satz 2 ArbGG

Die Kanzlei weist ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 12a ArbGG darauf hin, dass in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten / Prozessbevollmächtigten besteht. Der Mandant muss daher auch im Falle des Obsiegens diese Kosten tragen. Das gilt auch für die Kosten, die durch vorbereitende Tätigkeiten der Kanzlei entstanden sind, und zwar auch dann, wenn es nicht zu einem Rechtsstreit kommt. Die Kanzlei weist ferner darauf hin, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz die Möglichkeit besteht, auch selbst vor Gericht aufzutreten oder sich durch einen Verbandsvertreter vertreten zu lassen.

§ 8 Zahlung

  1. Vorschussrechnungen der Kanzlei sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.
  2. Rechnungen sind abweichend von § 10 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit eingescannter Unterschrift gültig. Der Mandant stimmt einer elektronischen Übermittlung der Rechnung zu.
  3. Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, ist die Kanzlei berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
  4. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
  5. Auf Honorarforderungen der Kanzlei sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Kanzlei uneingeschränkt zur Verfügung steht.
  6. Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebührenrechnungen tritt spätestens einen Monat seit Zugang der Gebührenrechnung ein. Verbraucher haben einen Verzugszins von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Mandanten, die nicht als Verbraucher den Mandatsauftrag erteilen, haben mindestens 9 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein höherer Schaden der Kanzlei bleibt unberührt.

§ 9 Haftung, Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 Euro (in Worten: eine Million Euro) beschränkt (52 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  2. Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1.000.000,00 Euro (in Worten: eine Million Euro) abdeckt [maximal 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) pro Versicherungsjahr]. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 10 Kündigung, Mandatsbeendigung

  1. Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  2. Die Kanzlei kann das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.
  3. Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko

  1. Die Pflicht der Kanzlei zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Kanzlei aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet 6 Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Kanzlei hat dem Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher angeboten.
  2. Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
  3. Steht der Kanzlei gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, hat die Kanzlei an den ihr in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

§ 12 Gerichtsstandvereinbarung

  1. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Leistungsort der Kanzlei ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

§ 13 Schlussklausel

  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Kanzlei dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kanzlei abgetreten werden.
  2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.
  3. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

Berlin, 07.11.2022